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Anforderungen an Individualsoftware |
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03.04.2006: Das Oberlandesgericht Köln entschied mit dem Urteil vom 29.07.2005 (Urteil des OLG Köln vom 29.7.2005; 19 U 4/05, OLGR Köln 2005, 642) zunächst, dass bei Lieferung einer Individualsoftware ein Werkvertrag immer dann vorliegt, wenn die Computersoftware für einen speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck eines konkreten Anwenders erstellt und diesem auf Dauer überlassen wird.
Darüberhinaus entschieden die Richter, dass es zwar grundsätzlich die Sache des Bestellers ist, das für die Programmierung der Software erforderliche Anforderungsprofil zu erstellen, den Hersteller aber dennoch gewisse Aufklärungs- und Beratungspflichten treffen. Dies sei insbesondere der Fall, wenn der Besteller unerfahren im Umgang mit EDV-Lösungen sei. Nach Ansicht der Richter sei der Auftragnehmer im vorliegenden Fall seinen Mitwirkungspflichten allerdings ausreichend nachgekommen. Die entsprechende Klage wurde zurückgewiesen.
Der Volltext des Urteils kann auf JurPC nachgelesen werden (Link ).
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