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Buchführung im Ausland Drucken

Anpassung des § 146 Abs. 2a AO zur Verlagerung der Buchführung ins Ausland durch das Jahressteuergesetz 2010.

Der § 146 Absatz 2a Abgabenordnung (AO) wird gemäß dem Gesetzesbeschluss vom 05.11.2010 des Deutschen Bundestages zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) wie folgt gefasst:

"(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

  1. der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
  2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
  3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und
  4. die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen."


Die Gesetzesbegründung lautet:

Durch die Neufassung des § 146 Absatz 2a AO werden die Voraussetzungen, elektronische Bücher und sonstige erforderliche Aufzeichnungen oder Teile davon im Ausland zu führen und aufzubewahren, erheblich vereinfacht. Dies entspricht einem praktischen Bedürfnis und ist zu begrüßen. Danach soll eine Erlaubnis zur Auslandsbuchführung erteilt werden, wenn vier konkrete Voraussetzungen erfüllt sind, von denen drei unmittelbar mit der Auslandsbuchführung sachlich zusammenhängen. Diese vier Voraussetzungen sind im Interesse einer effektiven Steueraufsicht sachgerecht. Allerdings sollen nach dem Wortlaut des Gesetzentwurfs für den Widerruf der Bewilligung andere Kriterien gelten. Die Rückverlagerung der Buchführung ist stattdessen an eine Beeinträchtigung der Besteuerung geknüpft, ohne dass eindeutig ist, wann dieser Tatbestand genau greifen soll. Wenn vier ganz bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen für die Zulässigkeit der Auslandsbuchführung, dann ist es vielmehr folgerichtig, dass der Gesetzgeber die Erfüllung dieser vier Voraussetzungen auch während des gesamten Zeitraums der Auslandsbuchführung verlangt.

 
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