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Finales Anwendungsschreiben vom BMF veröffentlicht.
Nach dem mit Datum 28.09.2011 vom BMF veröffentlichte Schreiben zur elektronischen Übermittlung
von Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen werden die sog. E-Bilanzen erst ab 2013 und in bestimmten Fällen sogar erst ab
2015 einzureichen sein.
In dem finalen Anwendungsschreiben vom 28.09.2011 (Az. IV C 6 - S 2133-b/11/10009) ist das BMF auf diverse Anregungen aus der in 08/2011 durchgeführten
Verbandsanhörung eingegangen und hat bei den Entwurfsregelungen vom 01.07.2011 in wichtigen Punkten nachgebessert. Dies betrifft
insbesondere die Übergangsfristen für Personenhandelsgesellschaften, die sowohl hinsichtlich der
Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung als auch der Übermittlung von Sonder- und
Ergänzungsbilanzen nochmals um ein Jahr verlängert wurden. Für alle Unternehmen ist es bei der
Nichtbeanstandungsregelung für das Jahr 2012 geblieben.
Das BMF weist nun ausdrücklich darauf hin,
dass die in Papierform übermittelte Bilanz und GuV nicht einer Gliederung gemäß der E-Bilanz-
Taxonomie entsprechen muss. Auch die Übergangsfristen für aus- bzw. inländische Betriebsstätten und
steuerbefreite Körperschaften bis Ende 2014 sind mit geringfügigen Modifikationen bestätigt worden: So
sind die Regelungen zur inländischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens auf bestimmte
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ausgedehnt worden.
Neu aufgenommen wurde eine Härtefallregelung, wonach die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger
Härten auf Antrag auf eine elektronische Übermittlung von Bilanz und GuV verzichten kann. Für die
Antragsbegründung dürften neben fehlenden technischen Voraussetzungen (z.B. fehlende
Hard- und Software) auch hohe
finanzielle Aufwendungen (z.B. Umstellungskosten auf neue Hard-/Softwaresysteme, Schulungsaufwand etc.) sowie
fehlende IT-Kenntnisse für die
Inanspruchnahme der Härtefallregelung angeführt werden können.
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