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Fernmeldegeheimnis für E-Mails am Arbeitsplatz |
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Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main zur Anwendung des Telekommunikationsgeheimnisses auf E-Mails.
Mit einer aktuellen Entscheidung hat das Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main [Az. 1 K 628/08.F (3)] zu den Grenzen des Fernmeldegeheimnisses für private E-Mails am Arbeitsplatz Stellung genommen.
Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses endet nach Auffassung der Richter in dem Moment, in dem die Nachricht den Empfänger angekommen und der Übertragungsvorgang beendet ist. Dies hat weitreichende Konsequenzen, denn außerhalb des Fernmeldegeheimnisses kann und darf ein Arbeitgeber viel leichter auf (auch private) E-Mails zugreifen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die nach Abschluss der Übermittlung gespeicherten Inhalte und Verbindungsdaten sich nicht mehr von Daten unterschieden, die der Nutzer selbst angelegt habe. Auch gilt dies bei E-Mails, die der Nutzer selbst archiviert oder an eine andere Stelle abgelegt hat.
Nach dieser Begründung konnte sich ein Unternehmen auf ein Herausgabeverlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nicht hinter dem Fernmeldegeheimnis verstecken und musste E-Mails herausgeben, die im Rahmen der Ermittlungen wegen Insiderhandels angefordert worden waren.
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