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Ordnungsmäßigkeit der Buchführung trotz fehlenden Kontierungsvermerks Drucken

Pressemitteilung des Deutscher Steuerberaterverband e.V. vom 01.03.2011.

In Zeiten zunehmender Digitalisierung ergeben sich in der Praxis immer häufiger Fragen, wie die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sichergestellt werden kann. Grundsätzlich müssen alle Geschäftsvorfälle retrograd und progressiv nachprüfbar sein. Die progressive Prüfung beginnt beim Beleg, geht über die Grundaufzeichnungen zu den Konten und schließlich zur Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung bzw. zur Steueranmeldung/Steuererklärung. Die retrograde Prüfung verläuft umgekehrt. Hinsichtlich der Kontierung fordert das BMF in seinen "Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)" vom 07.11.1995 (Az. IV A 8 - S-0316 - 52/95 - BStBl 1995 I S. 738, Link), dass Angaben zur Kontierung auf dem Beleg zu erfolgen haben. Ein solches Vorgehen ist jedoch stets mit Mehraufwand verbunden. Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht.

Eine Argumentationshilfe für die Steuerpflichtigen z. B. bei Betriebsprüfungen, bezüglich dieser Problematik, lieferte das Landgericht Münster in der Randziffer 33 seines Urteils vom 24.09.2009 (Az. 12 O 471/07, Link). Hierin befand das Gericht, dass die Kontierung auf dem Beleg für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht zwingend sei. Es sei gemäß § 239 Abs. 4 HGB auch möglich, dass die Bücher sowie die sonstigen erforderlichen Aufzeichnungen auch aus einer geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden können, soweit diese Form der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechen.

Quelle: Pressemitteilung des Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) vom 01.03.2011 (Link)

 
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