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Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Änderungen zur elektronischen Rechnung beschlossen.
Das Bundeskabinett hat am 02.02.2011 den Entwurf das Steuervereinfachungsgesetz 2011
beschlossen. Mit dem Gesetzesvorhaben setzt die Regierung die Vorgaben des
EU-Ministerrates vom 13.07.2010 zur Änderung der
EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EC um und definiert entsprechende
Änderungen für das deutsche Umsatzsteuergesetz (siehe Downloadlink). Diese werden gemäß §27 Abs. 18 UStG ab dem 01.07.2011 gelten (siehe Synopse zur Entwicklung der §§ 14, 27, 27b UStG, Stand 02.02.2011).
Die größte Bürokratieentlastung innerhalb des
Steuervereinfachungsgesetzes ergibt sich durch die Erleichterung der
elektronischen Rechnungsstellung. Damit wird die Wirtschaft um rd. 4
Mrd. Euro entlastet. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht bisher für
Rechnungen, die auf elektronischem Weg übermittelt werden, hohe
technische Anforderungen vor. In diesen Fällen kann der Unternehmer die
Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bislang nur
gewährleisten, indem er entweder eine qualifizierte elektronische
Signatur verwendet oder ein Verfahren zum elektronischen Datenaustausch
(sog. EDI-Verfahren) nutzt. Beide Verfahren verursachen hohe und
spürbare Bürokratiekosten in den Unternehmen. Sie stellen somit in
vielen Fällen eine beachtliche Hürde dar, auf elektronische Verfahren
umzustellen.
Der Gesetzentwurf sieht nun eine erhebliche Vereinfachung vor. Jeder
Steuerpflichtige kann selbst festlegen, in welcher Weise er die Echtheit
der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet. Dies
kann insbesondere durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht
werden, die eine verlässliche Zuordnung einer Rechnung zu einer Leistung
ermöglichen. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur und
des EDI-Verfahrens sind auch weiterhin möglich, aber nicht mehr
zwingend erforderlich. Sind Herkunft und Unversehrtheit gewährleistet,
reicht bspw. eine E-Mail mit einem PDF-Dokument.
IT AUDIT ist davon überzeugt, dass es sich bei dem bisherigen
Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur um eine
entscheidende Hürde handelt, die viele Unternehmen bislang davon
abgehalten hat, auf eine elektronische Rechnungsstellung und eine damit
im Zusammenhang stehende elektronische Rechnungsbearbeitung insgesamt
umzusteigen. Daher werden von der neuen Regelung ein deutlicher Impuls
erwartet, der über den Bereich der konkreten Ausstellung der
elektronischen Rechnung hinausgeht. Jedoch werden nicht alle Unternehmen in Zukunft auf die elektronische
Rechnungsstellung und -bearbeitung umstellen. Kleine und mittlere
Unternehmen (KMU) nutzen z.B. oftmals noch kein elektronisches Archiv.
Damit auch diese Unternehmen zunehmend von den Vorteilen der
elektronischen Rechnungsstellung profitieren, sollten im weiteren
Verfahren die Regelungen zur elektronischen Archivierung nach dem UStG
dahingehend überprüft werden, ob elektronische Rechnungen stets in
elektronischer Form aufbewahrt
werden müssen oder ob nicht alternative Aufbewahrungsmöglichkeiten
zugelassen werden können. Somit könnte der Anwenderkreis noch erweitert
werden.
Weiterhin wird begrüßt, dass die Vereinfachungen bereits zum 01.07.2011
und nicht erst - wie vom EU-Recht vorgesehen - (spätestens) zum
01.01.2013 greifen.
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