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AKTUALISIERT: Umsetzung der MwStSysRL in deutsches Recht Drucken

Steuervereinfachungsgesetz 2011 mit Änderungen zur elektronischen Rechnung beschlossen.

Das Bundeskabinett hat am 02.02.2011 den Entwurf das Steuervereinfachungsgesetz 2011 beschlossen. Mit dem Gesetzesvorhaben setzt die Regierung die Vorgaben des EU-Ministerrates vom 13.07.2010 zur Änderung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EC um und definiert entsprechende Änderungen für das deutsche Umsatzsteuergesetz (siehe Downloadlink). Diese werden gemäß §27 Abs. 18 UStG ab dem 01.07.2011 gelten (siehe Synopse zur Entwicklung der §§ 14, 27, 27b UStG, Stand 02.02.2011).

Die größte Bürokratieentlastung innerhalb des Steuervereinfachungsgesetzes ergibt sich durch die Erleichterung der elektronischen Rechnungsstellung. Damit wird die Wirtschaft um rd. 4 Mrd. Euro entlastet. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) sieht bisher für Rechnungen, die auf elektronischem Weg übermittelt werden, hohe technische Anforderungen vor. In diesen Fällen kann der Unternehmer die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts bislang nur gewährleisten, indem er entweder eine qualifizierte elektronische Signatur verwendet oder ein Verfahren zum elektronischen Datenaustausch (sog. EDI-Verfahren) nutzt. Beide Verfahren verursachen hohe und spürbare Bürokratiekosten in den Unternehmen. Sie stellen somit in vielen Fällen eine beachtliche Hürde dar, auf elektronische Verfahren umzustellen. Der Gesetzentwurf sieht nun eine erhebliche Vereinfachung vor. Jeder Steuerpflichtige kann selbst festlegen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet. Dies kann insbesondere durch innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die eine verlässliche Zuordnung einer Rechnung zu einer Leistung ermöglichen. Die Nutzung der qualifizierten elektronischen Signatur und des EDI-Verfahrens sind auch weiterhin möglich, aber nicht mehr zwingend erforderlich. Sind Herkunft und Unversehrtheit gewährleistet, reicht bspw. eine E-Mail mit einem PDF-Dokument.


IT AUDIT ist davon überzeugt, dass es sich bei dem bisherigen Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur um eine entscheidende Hürde handelt, die viele Unternehmen bislang davon abgehalten hat, auf eine elektronische Rechnungsstellung und eine damit im Zusammenhang stehende elektronische Rechnungsbearbeitung insgesamt umzusteigen. Daher werden von der neuen Regelung ein deutlicher Impuls erwartet, der über den Bereich der konkreten Ausstellung der elektronischen Rechnung hinausgeht. Jedoch werden nicht alle Unternehmen in Zukunft auf die elektronische Rechnungsstellung und -bearbeitung umstellen. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nutzen z.B. oftmals noch kein elektronisches Archiv. Damit auch diese Unternehmen zunehmend von den Vorteilen der elektronischen Rechnungsstellung profitieren, sollten im weiteren Verfahren die Regelungen zur elektronischen Archivierung nach dem UStG dahingehend überprüft werden, ob elektronische Rechnungen stets in elektronischer Form aufbewahrt werden müssen oder ob nicht alternative Aufbewahrungsmöglichkeiten zugelassen werden können. Somit könnte der Anwenderkreis noch erweitert werden.

Weiterhin wird begrüßt, dass die Vereinfachungen bereits zum 01.07.2011 und nicht erst - wie vom EU-Recht vorgesehen - (spätestens) zum 01.01.2013 greifen.

 
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