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file icon Beschluss des BFH vom 26.09.2007 (Az: I B 53, 54/07)
Beschluss des BFH vom 26.09.2007 zur Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung, zum Datenzugriff des Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung und zur Verhältnismäßigkeit (Az: I B 53, 54/07).
file icon Beschluss des FG Niedersachsen vom 02.09.2004 (Az: 10 V 52/04)

Abgabenordnung: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines PC-Kassensystems und Zulässigkeit von Testkäufen

Die Führung eines PC-Kassensystems verstößt gegen die Ordnungsprinzipien des § 146 Abs. 4 AO, wenn bei den Kassenabschlüssen keine Stornobuchungen erfasst sind. Es widerspricht der Lebenserfahrung und ist nicht glaubhaft, dass in einer Gaststätte über einen ganzen Tag oder Monat die Eingaben in das Kassensystem ohne Fehler erfolgen und keine Stornobuchungen erforderlich werden. Testkäufe sind nach Ansicht des FG zudem eine allgemein übliche und grundsätzlich akzeptierte Maßnahme zur Beweissicherung (Beschluss des FG Niedersachsen vom 02.09.2004 - 10 V 52/04).

file icon Beschluss FG Münster vom 10.11.2003 (Az: 6 V 4562/03 E,U)
Beschluss FG Münster vom 10.11.2003 (Az: 6 V 4562/03 E,U) zum Chi-Quadrat-Test und Zeitreihenvergleich.
file icon Beschluss FG Münster vom 14.08.2003 (Az: 8 V 2651/03 E,U)
Beschluss FG Münster vom 14.08.2003 (Az: 8 V 2651/03 E,U) zum Chi-Quadrat-Test.
file icon Urteil des BFH vom 24.06.2009 (Az.: VIII R 80/06)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.06.2009 (Az.: VIII R 80/06), eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung getroffen.

Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte und seit 2002 anwendbare Vorschrift des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eröffnet den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.

Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147 Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klägerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich Stellung genommen.

Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind. Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog. Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte, war sein Verlangen rechtswidrig.

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