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Beschluss des BFH vom 26.09.2007 (Az: I B 53, 54/07)
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Beschluss des BFH vom 26.09.2007 zur Lesbarmachung von gescannten Belegen gegenüber Außenprüfung, zum Datenzugriff des
Finanzamtes auf Konten der Finanzbuchhaltung und zur Verhältnismäßigkeit (Az: I B 53, 54/07).
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Beschluss des FG Niedersachsen vom 02.09.2004 (Az: 10 V 52/04)
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Abgabenordnung: Ordnungsmäßigkeit der Buchführung bei Verwendung eines PC-Kassensystems und Zulässigkeit von Testkäufen
Die Führung eines PC-Kassensystems verstößt gegen die Ordnungsprinzipien des § 146 Abs. 4 AO, wenn bei den Kassenabschlüssen keine Stornobuchungen erfasst sind. Es widerspricht der Lebenserfahrung und ist nicht glaubhaft, dass in einer Gaststätte über einen ganzen Tag oder Monat die Eingaben in das Kassensystem ohne Fehler erfolgen und keine Stornobuchungen erforderlich werden. Testkäufe sind nach Ansicht des FG zudem eine allgemein übliche und grundsätzlich akzeptierte Maßnahme zur Beweissicherung (Beschluss des FG Niedersachsen vom 02.09.2004 - 10 V 52/04).
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Beschluss FG Münster vom 10.11.2003 (Az: 6 V 4562/03 E,U)
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Beschluss FG Münster vom 10.11.2003 (Az: 6 V 4562/03 E,U) zum Chi-Quadrat-Test und Zeitreihenvergleich.
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Beschluss FG Münster vom 14.08.2003 (Az: 8 V 2651/03 E,U)
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Beschluss FG Münster vom 14.08.2003 (Az: 8 V 2651/03 E,U) zum Chi-Quadrat-Test.
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Urteil des BFH vom 24.06.2009 (Az.: VIII R 80/06)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.06.2009 (Az.: VIII R
80/06), eine Grundsatzentscheidung zum neuen Datenzugriffsrecht der
Finanzverwaltung getroffen.
Die mit dem Steuersenkungsgesetz eingeführte und seit 2002
anwendbare Vorschrift des § 147 Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) eröffnet
den Außenprüfungsdiensten der Steuerverwaltung im Rahmen einer
Außenprüfung das Recht, in elektronisch geführte Daten und
Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und diese maschinell auszuwerten. Die
Finanzverwaltung ist auf diese Weise erstmals in der Lage, sehr große
Datenmengen mit überschaubarem Aufwand und innerhalb vergleichsweise
kurzer Zeit effektiv zu überprüfen.
Im Streitfall ging es um die Reichweite der Befugnisse aus § 147
Abs. 6 AO. Geklagt hatte eine Freiberufler-Sozietät, die ihren Gewinn
gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes durch
Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Sie hatte sich in der
Außenprüfung geweigert, einer entsprechenden Aufforderung des Prüfers
Folge zu leisten, ihm Einsicht in die von ihr freiwillig erstellte
elektronische Bestandsbuchhaltung zu gewähren. Das Finanzgericht (FG)
hatte der Klägerin Recht gegeben. Der BFH hat das Urteil des FG nun
bestätigt und zu den Grenzen des Dateneinsichtsrechts grundsätzlich
Stellung genommen.
Nach dem Gesetz besteht das Einsichtsrecht nur im Umfang der
gesetzlichen Aufbewahrungspflicht in § 147 Abs. 1 AO. Deren Umfang war
bislang unklar. Der BFH hat entschieden, dass nur solche Unterlagen
gemäß § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren sind, die zum Verständnis und zur
Überprüfung gesetzlich geforderter Aufzeichnungen erforderlich sind.
Gesetzliche Aufzeichnungs- und in der Folge entsprechende
Aufbewahrungspflichten treffen zwar auch sog.
Einnahmenüberschussrechner. Da das Finanzamt im Streitfall aber
Einsicht in gesetzlich nicht geforderte Aufzeichnungen verlangt hatte,
war sein Verlangen rechtswidrig.
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