Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen. Der Datenschutzbeauftragte muss über die erforderliche Verlässlichkeit und Fachkunde (insb. im IT-Umfeld) verfügen. Er überwacht weisungsfrei die Wahrung der Rechte Betroffener sowie die Einhaltung der technisch-organisatorischen Datenschutzanforderungen.
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