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Kassensysteme - Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung durch die Länder / Update 31. Juli 2020

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019. Update: 31. Juli 2020 ZDH Zentralverband des deutschen Handwerks Übersicht über die Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur Aufrüstung von Kassen

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) wurde § 146a AO eingeführt (Kassenverordnung). Hiernach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (Kasse) im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.

Die mit BMF-Schreiben vom 06.11.2019 eingeführte Nichtbeanstandungsregel läuft am 30.09.2020 ab und wird durch das BMF nicht verlängert. 

Da verschiedene Bundesländer eine Initiative zur Verlängerung dieser Regelung gestartet hatten, haben nun einige Bundesländer gehandelt und in entsprechenden Pressemitteilungen mitgeteilt, dass sie mit eigenen Erlassen einen weiteren Aufschub bis zum 31.03.2021 gewähren. 

Stand 14.07.2020
Länder mit Verlängerung der Nichtbeanstandung bis zum 31.03.2021
• Baden-Württemberg
• Bayern
• Hamburg
• Hessen
• Niedersachsen
• Nordrhein-Westfalen
• Saarland
• Schleswig-Holstein


Die weitere Nichtbeanstandung bis zum 31.03.2021 ist dabei an die folgenden Bedingungen geknüpft:

 

Danach werden die Finanzverwaltungen der Länder Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn

  •  die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September 2020 nachweislich verbindlich bestellt (und in einigen Ländern gilt zusätzlich: den Einbau verbindlich in Auftrag gegeben hat) oder 
  • der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.

 Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist, lt. Pressemitteilung, hierfür nicht erforderlich.

 Es ist damit zu rechnen, dass sich weitere Länder anschließen.

Update: 31. Juli 2020 ZDH Zentralverband des deutschen Handwerks Übersicht über die Erlasse der Bundesländer zur Regelung der Fristverlängerung zur Aufrüstung von Kassen

 

 Quellen:


https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/baden-wuerttemberg-verlaengert-frist-zur-umruestung-auf-manipulationssichere-kassensysteme/
https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24211/index.htm
https://finanzen.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-bayern-nordrhein-westfalen-hamburg-und-niedersachsen-pragmatische-und-unbuerokratische
https://www.mf.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/niedersachsen-hessen-bayern-nordrhein-westfallen-und-hamburg-pragmatische-und-unburokratische-losung-bei-kassensystemen-190646.html
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pressemitteilung/zahlreiche-laender-finanzminister-wehren-sich-gegen-das-bundesfinanzministerium
https://www.saarland.de/mfe/DE/aktuelles/aktuelle-meldungen/medieninfo/2020/pm_2020-07-14-Kassensystem.html
https://www.schleswigholstein.de/DE/Fachinhalte/K/kassensicherungssysteme/verlaengerung_tse.html

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