de en
Glossar Begriffserklärung

Glossar

Bankgeheimnis

Das Steuerrecht respektiert grundsätzlich das Bankgeheimnis (§ 30a Abgabenordnung). Die Finanzbehörden sind danach verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Vertrauensverhältnis zwischen den Kreditinstituten und ihren Kunden zu nehmen. Bei einer Außenprüfung der Banken dürfen Kundendaten nicht pauschal mit den Angaben in der Steuererklärung des Kunden verglichen werden. Allerdings besteht ein Auskunftsrecht des Finanzamtes.

Durch Neuregelungen in der Abgabenordnung, die auf dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit beruhen und seit 01.04.2005 in Kraft sind, wurden die Befugnisse der Finanzbehörden und anderer staatlichen Einrichtungen erheblich ausgeweitet. Das Bankgeheimniss endet zudem auch mit dem Tod des Kunden. So sind die Banken verpflichtet nach dem Tod des Kunden die jeweiligen Guthaben und Schließfächer der Erbschaftssteuerstelle zu melden.

 
Wo Sie uns finden:
Im Mediapark 5a
50670 Köln
Deutschland
Telefon+49 221 952681-190
Fax+49 221 952681-114
E-Mail infoit-auditcom