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Aktuelles

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Anwendungserlass (AEAO) Belegausgabepflicht - Kassenverordnung

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit dem BMF-Schreiben vom 28.05.2020 Änderungen am Anwendungserlass (AEAO) zu § 146a des Gesetztes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen bekannt gegeben.

Die Änderungen des Anwendungserlasses betreffen die ausdrückliche Möglichkeit der Belegausgabepflicht auch in elektronischer Form nachzukommen und konkretisieren dabei verschiedene Punkte des Anwendungserlasses.

Zunächst wird in Nummer 6.3 des AEAO festgelegt, dass die elektronische Bereitstellung des Kassenbeleges der Zustimmung des Kunden bedarf, die Form der Zustimmung jedoch keiner besonderen Form bedarf und auch als konkludente Handlung erfolgen kann. Ein elektronischer Beleg gilt dann als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Entgegennahme des elektronischen Belegs ermöglicht wird. Wichtig ist, dass unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden, der elektronische Beleg in jedem Fall zu erzeugen ist.

In Nummer 6.4 des AEAO wird nochmals explizit geregelt, dass alleine die Sichtbarmachung eines Belegs, z.B. am Kassendisplay, ohne die Möglichkeit der elektronischen Entgegennahme nicht ausreicht, um der Ausgabepflicht nachzukommen.

Die Form der elektronischen Belegausgabe wird unter Nummer 6.6 AEAO geregelt. Demnach muss die elektronische Belegausgabe in einem standardisierten Datenformat erfolgen, dessen Sichtbarmachung mittels einer kostenlosen Standardsoftware möglich sein muss, dies können beispielsweise die Formate JPG, PNG oder PDF sein. Es existiert jedoch keine technische Vorgabe, wie der Beleg zur Verfügung bereitgestellt oder übermittelt werden muss. Dies darf per angezeigtem QR-Code, per Download-Link oder anderen Übermittlungsformen vorgenommen werden. Ausdrücklich ist hier auch die Möglichkeit erwähnt, Belege in einem Kundenkonto zur Verfügung zu stellen.

Im Rahmen von Softwareprüfungen (z.B. von Kassensystemen) nach IDW Prüfungsstandard PS 880 werden seitens der IT AUDIT neben den handelsrechtlichen Vorschriften ergänzend auch die steuerlichen Aspekte berücksichtigt und dem Mandanten Hinweise zu möglichen Problemlösungen zur Verfügung gestellt.

 

Quelle: BMF – BMF-Schreiben vom 28.05.2020 „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016; Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a“

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