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Aktuelles

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Kassensysteme – Nichtbeanstandungsregelung

Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl. S. 3152) wurde § 146a AO eingeführt (Kassenverordnung). Hiernach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, dass jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem (Kasse) im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen sind.
Mit Veröffentlichung des BMF-Schreibens vom 06.11.2019 gilt nun eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019. Sie gilt jedoch nur, wenn die  elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30.09.2020 mit einer technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet sind. Quelle: BMF – BMF-Schreiben vom 06.11.2019 „Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung nach dem 31. Dezember 2019“

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