Gemäß dem Entwurf des BMF-Schreibens "Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung zum 01.07.2011 durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011" (ohne Datum) sind unter innerbetrieblichen Kontrollverfahren (Business Controls) solche Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich einer Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt.Der Unternehmer wird im eigenem Interesse insbesondere überprüfen, ob
um zu gewährleisten, dass der Unternehmem tatsächlich nur die Rechnungen begleicht, zu deren Begleichung er auch verpflichtet ist. Der Unternehmer ist in der Wahl des Verfahrens frei.Das innerbetriebliche Kontrollverfahren kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens erfolgen, aber z.B. auch im manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z.B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein, Überweisungs- oder Zahlungsbeleg) bestehen. Es werden keine technischen Verfahren vorgegeben, die die Unternehmen verwenden müssen.Das innerbetriebliche Kontrollverfahren unterliegt keiner gesonderten Dokumentationspflicht. Allerdings ist der Steuerpflichtige nach wie vor verpflichtet, die Voraussetzungen des geltend gemachten Vorsteuerabzugs nachzuweisen.
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