Die "Anordnung über den kirchlichen Datenschutz" (KDO) und regelt das Datenschutzrecht innerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen (Krankenhäuser, Kindergärten usw.). Hintergrund ist, dass den staatlich anerkannten Religionsgemeinschaften in Deutschland ein verfassungsmäßig garantiertes Selbstverwaltungsrecht zusteht (Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes). Das BDSG gilt deshalb nicht für sie. Dennoch besteht die Verpflichtung, die europäische Datenschutz-Richtlinie umzusetzen, was die katholische Kirche mit der KDO und KDO-DVO getan hat.Für Details sei auf das Informationsportal "www.datenschutz-kirche.de" verwiesen, das vom bischöflichen Beauftragten für den Datenschutz der (Erz-)Bistümer Berlin, Hamburg, Hildesheim, Magdeburg, Osnabrück und Münster (im oldenburgischen Teil) betrieben wird. Innerhalb dieses Portals kann auch die KDO-DVO heruntergeladen werden.
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