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Glossar Begriffserklärung

Glossar

KonTraG (Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich)

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) ist ein umfangreiches Artikelgesetz, das der Deutsche Bundestag am 05.03.1998 verabschiedet hat (veröffentlicht im BGBl. 1998 Teil I Nr. 24 vom 30.04.1998, 786-794). Die dort enthaltenen Regelungen traten überwiegend am 01.05.1998 in Kraft.

Das KonTraG präzisiert und erweitert hauptsächlich Vorschriften des HGB (Handelsgesetzbuch) und des AktG (Aktiengesetz), womit zwei grundlegende Regelungsziele verfolgt werden. Zum einen sollen Schwächen und Verhaltensfehler im Kontrollsystem des deutschen Aktienrechtes korrigiert werden, andererseits soll der zunehmenden Öffnung der deutschen Publikumsgesellschaften auf den internationalen Kapitalmärkten und deren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen werden.

Eine in der Öffentlichkeit wohl am meisten beachtete Maßnahme ist die Einfügung des § 91 Abs. 2 AktG. Danach hat der Vorstand geeignete Maßnahmen zu treffen, insb. ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (Risikofrüherkennungssystem).

Der § 91 Abs. 2 AktG gilt rein formal betrachtet gilt zunächst nur für Gesellschaften, die unmittelbar dem Aktiengesetz [Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)] unterliegen. Für das GmbHG wurden durch das KonTraG keine eigenständige Regelung manifestiert. Der Gesetzgeber begründet dieses (in der Begründung des Gesetzesentwurfs) damit, dass für GmbH, abhängig von ihrer Größe, Komplexität, Struktur usw. nichts anderes gelte und die Neuregelung des AktG Ausstrahlungswirkung auf andere Gesellschaftsformen habe.

Darüber hinaus werden Abschlussprüfer verpflichtet, die Einhaltung der neuen Vorschriften insb. in Hinsicht auf Bestehen und Betrieb eines Risikofrüherkennungssystems und der zugehörigen Maßnahmen im Bereich der internen Revision zu prüfen (§ 317 Abs. 4 HGB) und zum Bestandteil des Prüfungsberichtes zu machen (§ 321 Abs. 4 HGB).

 
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