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Glossar Begriffserklärung

Glossar

KWG (Gesetz über das Kreditwesen)

 Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG, Kreditwesengesetz) enthält im § 25a ("Besondere organisatorische Pflichten von Instituten") Anforderungen an Kreditinstitute zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Unter der Verantwortung der Geschäftsleitung sind u.a. eine angemessene Strategie, ein entsprechendes Risikomanagement, Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der DV sowie die Aufbewahrung von Belegen und Aufzeichnungen für bis zu zehn Jahre sicher zu stellen. Auch im Falle der Auslagerung an Dienstleister (Outsourcing) darf die Erfüllung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt werden.

Ergänzt bzw. interpretiert wird insb. der § 25a KWG durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).

Wortlaut des § 25a KWG:

§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten

(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

  1. eine angemessene Strategie, die auch die Risiken und Eigenmittel des Instituts berücksichtigt;

  2. angemessene interne Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen; das interne Kontrollsystem umfasst insbesondere geeignete Regelungen zur Steuerung und Überwachung der Risiken;

  3. angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;

  4. angemessene Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung;

  5. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet; Buchungsbelege sind zehn Jahre und sonstige erforderliche Aufzeichnungen sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend;

  6. angemessene, geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme gegen Geldwäsche und gegen betrügerische Handlungen zu Lasten des Instituts; bei Sachverhalten, die auf Grund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche zweifelhaft oder ungewöhnlich sind, hat es diesen vor dem Hintergrund der laufenden Geschäftsbeziehung und einzelner Transaktionen nachzugehen.


Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6 zu schaffen.

(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 gilt für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, § 10b Abs. 6 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2 für Finanzkonglomerate entsprechend.

(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Das Institut hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.  

 
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