Das Gesetz über das Kreditwesen (KWG, Kreditwesengesetz) enthält im § 25a ("Besondere organisatorische Pflichten von Instituten") Anforderungen an Kreditinstitute zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Unter der Verantwortung der Geschäftsleitung sind u.a. eine angemessene Strategie, ein entsprechendes Risikomanagement, Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der DV sowie die Aufbewahrung von Belegen und Aufzeichnungen für bis zu zehn Jahre sicher zu stellen. Auch im Falle der Auslagerung an Dienstleister (Outsourcing) darf die Erfüllung dieser Anforderungen nicht beeinträchtigt werden.Ergänzt bzw. interpretiert wird insb. der § 25a KWG durch die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk).Wortlaut des § 25a KWG:§ 25a Besondere organisatorische Pflichten von Instituten(1) Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von den Instituten zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere
Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, Vorkehrungen im Sinne des Satzes 3 Nr. 1 bis 6 zu schaffen.(1a) Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen oder Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs. Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens oder des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder des Finanzkonglomerats verantwortlich sind. § 10a Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie Abs. 9 Satz 1 und 2 gilt für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen, § 10b Abs. 6 sowie Abs. 7 Satz 1 und 2 für Finanzkonglomerate entsprechend.(2) Die Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen wesentlich sind, darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte oder Dienstleistungen noch die Steuerungs- oder Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung, noch die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigen. Das Institut hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse vertraglich zu sichern und die ausgelagerten Bereiche in seine internen Kontrollverfahren einzubeziehen. Das Institut hat die Absicht der Auslagerung sowie ihren Vollzug der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
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