Sofern Verfahren automatisierter Verarbeitungen personenbezogener Daten meldepflichtig sind, müssen diese gemäß der Anforderungen nach § 4e BDSG (i.d.R. durch den Datenschutzbeauftragten) dokumentiert und fortgeschrieben werden. Das Verfahrensverzeichnis dient als Nachweis der Umsetzung der Anforderungen insbesondere der Anlage zum § 9 Abs. 1 BDSG.
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